AGB

I. GELTUNG/ANGEBOTE

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Alle Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen vom Verkaufsangestellten, werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
  4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Der Verkäufer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  6. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

II. PREISE

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Sitz des Verkäufers zzgl. Verpackung, der gesetzlichen MwSt., bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

III. ZAHLUNG UND VERRECHNUNG

  1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen ohne Skonto netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen für Serviceleistungen sind jeweils sofort fällig und zahlbar. Zahlung hat innerhalb dieser Fristen zu erfolgen, dass der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin dem Lieferer zur Verfügung steht. Gewährte Rabatte verlieren bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels ihre Gültigkeit.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach Mahnung und Verzugseintritt, ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Zinsen für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 7 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ihm vorbehalten.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

IV. LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNG

  1. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd. Die Einhaltung einer Lieferzeit durch den Verkäufer setzt zudem voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf den Betrieb des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit einer Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zu diesem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z. B. Betriebs-störungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung des Verkäufers selbst verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
  4. Setzt der Auftraggeber dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
  5. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistungen, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer VIII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

V. GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Unna, soweit nicht anders bestimmt.
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei hier der Beginn des Ladevorganges maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  3. Bei Lieferung durch den Verkäufer geht die Leistungsgefahr auf den Bestellter über, wenn der Kaufgegenstand den Betrieb des Verkäufers verlassen hat. Der Auftraggeber trägt die Versendungsgefahr und Gegenleistungsgefahr.
  4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
  2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
  3. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzuge – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

VII. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang gem. Ziffer V.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach bestimmungsgemäßer Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig vom Empfänger zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 3 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes in schriftlicher Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlages, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Minderung bleibt ausgeschlossen.
  4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht geeignete Pflege und Benutzung, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder anderer Einflüsse – sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.
  5. Solange der Auftraggeber dem Verkäufer nicht Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand veräußert, verändert, verarbeitet oder durch Dritte ändern oder verarbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  7. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber nur unter den in Ziffer VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

VIII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht
    1. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen
    2. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht- leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
    3. soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von € 5.000,00 je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  4. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  5. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typsicher Weise zu erwarten sind.
  6. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. VERJÄHRUNG

  1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach ihrem Entstehen.

X. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Unna oder der Sitz des Auftraggebers. Bei Klagen gegen den Verkäufer ist Unna ausschließlicher Gerichtsstand für Verfahren vor den Amtsgerichten; für Klageverfahren vor einem Landgericht ist ausschließlicher Gerichtsstand Dortmund.
  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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