Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen
Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen
oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote
an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben
Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Alle Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen
vom Verkaufsangestellten, werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich. Bestellungen
oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich
geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers
vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien
werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich der Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Verkäufer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, vom Auftraggeber als vertraulich
bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe
der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
II. PREISE
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Sitz des Verkäufers zzgl.
Verpackung, der gesetzlichen MwSt., bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
III. ZAHLUNG UND VERRECHNUNG
Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen ohne Skonto netto, jeweils ab
Rechnungsdatum. Rechnungen für Serviceleistungen sind jeweils sofort fällig und zahlbar. Zahlung hat innerhalb
dieser Fristen zu erfolgen, dass der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin
dem Lieferer zur Verfügung steht. Gewährte Rabatte verlieren bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels ihre Gültigkeit.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche
ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach Mahnung und Verzugseintritt, ist der Verkäufer berechtigt,
Zinsen in Höhe der jeweiligen Zinsen für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 7 % über
dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ihm vorbehalten.
Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche
die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen
Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
IV. LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNG
Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur
annähernd. Die Einhaltung einer Lieferzeit durch den Verkäufer setzt zudem voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt
nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf den Betrieb des Lieferers
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit einer Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zu diesem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse,
z. B. Betriebs-störungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffe, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung des Verkäufers selbst verursacht worden sind, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist
oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlauffrist.
Setzt der Auftraggeber dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit
eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder
Leistungen, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach
Maßgabe von Ziffer VIII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
V. GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Unna, soweit nicht anders bestimmt.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei hier der Beginn des Ladevorganges
maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf
den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller
zumutbar.
Bei Lieferung durch den Verkäufer geht die Leistungsgefahr auf den Bestellter über, wenn der Kaufgegenstand
den Betrieb des Verkäufers verlassen hat. Der Auftraggeber trägt die Versendungsgefahr und Gegenleistungsgefahr.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber
über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen abzuschließen, die dieser
verlangt.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung vor, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen.
Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzuge – vom Vertrag
zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die
hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang gem. Ziffer V.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach bestimmungsgemäßer Ablieferung an den Auftraggeber
oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig vom Empfänger zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt,
wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei
einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 3 Werktagen nach Ablieferung des
Liefergegenstandes in schriftlicher Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist
zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des
Fehlschlages, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Minderung
bleibt ausgeschlossen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht geeignete Pflege und Benutzung,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder anderer Einflüsse – sofern sie nicht vom Verkäufer
zu verantworten sind.
Solange der Auftraggeber dem Verkäufer nicht Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der
Ware nicht berufen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand
veräußert, verändert, verarbeitet oder durch Dritte ändern oder verarbeiten lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber nur unter den in Ziffer VIII
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.
VIII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.
Der Verkäufer haftet nicht
im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen
im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht- leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- und
Personenschäden auf einen Betrag von € 5.000,00 je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung
nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typsicher Weise zu erwarten sind.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach ihrem Entstehen.
X. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung
inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber
ist nach Wahl des Verkäufers Unna oder der Sitz des Auftraggebers. Bei Klagen gegen den Verkäufer ist Unna ausschließlicher
Gerichtsstand für Verfahren vor den Amtsgerichten; für Klageverfahren vor einem Landgericht ist ausschließlicher
Gerichtsstand Dortmund.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.